Ruhebedürfnis
der Nachbarn
Sind nach örtlicher Polizeiverordnung
Hunde so zu halten, daß niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen
mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird, so kann
ein Verstoß hiergegen die ordnungsbehördliche Anordnung
rechtfertigen, die Hunde in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00
Uhrmorgens in einem geschlossenen Gebäude zu halten. So begründet
der Verwaltungsgerichthof die Klage eines Nachbarn gegenüber einem
Halter von zwei Rottweiler-Hunden, die in einem Zwinger, direkt angrenzend
an das Hausgrundstück des Nachbarn, gehalten wurden und durch längeres
Jaulen und Bellen des Ruhebedürfnis des Nachbarn empfindlich störten.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Az.: 1 S 3201/94.