Einschränkung in der Tierhaltung
In einer Hausordnung einer
Wohungseigentumsanlage kann bestimmt werden, daß jeder
Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Katzen
und Hunde, so zu halten, daß sie in den Außenanlagen und im
Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie die Gartenanteile
anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können. In der
Hausordnung kann auch bestimmt werden, daß über die Tierhaltung
bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom
Verwalter untersagt werden muß.
Bayerisches Oberlandesgericht, Az.:
2 Z BR 127/93.