Schadenshaftung bzgl. Wachhunde
Verletzt ein Hund eine Person, so kommt die
sogenannte Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB zum Tragen.
D.h., daß der Hundehalter stets haftet. Lediglich bei Tieren, die zu
Erwerbszwecken gehalten werden, kann sich der Hundehalter entlasten. Soll
ein Hund eine Zeitungsausträgerin im Nebenerwerb bei ihrer Tätigkeit
schützen, so ist damit aber nicht ohne weiteres dargetan, daß
dem Hund eine überwiegende Zweckbestimmung als Wachhund zukommt. Dies
hat zur Folge, daß die Zeitungsausträgerin für den von ihr
gehaltenen Hund und dessen angerichteten Schaden haften muß.
Landgericht Gießen, Az.: 1 S
347/95.