Tierarztkosten bei Rauferei
Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der
Hundehalter des verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter
Schadenersatz für die Tierarztkosten verlangen. Dabei muß sich
allerdings der verletzte Hund seine eigene Tiergefahr (§ 833 BGB)
anrechnen lassen, und zwar entsprechend dem Gewicht, mit dem die
Tiergefahr beider Hunde im Verhältnis zueinander wirksam geworden
ist. Das Gericht schätzte dabei die Haftungsverteilung auf 50 zu 50
und berücksichtigte, daß es sich etwa um gleich große
Hunde handelte, sodaß die Tiergefahr etwa gleich groß bewertet
wurde. Dieser Haftungsverteilungsmaßstab gilt jedenfalls dann, wenn
sich nicht mehr aufklären läßt, welcher von beiden Hunden
den anderen zuerst angegriffen hat.
Amtsgericht Schwetzingen, Az.:5 C
179/95