Schäden durch freilaufenden Hund
Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für
solche Schäden einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich
jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch einen
Schaden verursacht. Dieser Schaden ist dem Hund zuzurechnen, da die Ursache des
Weglaufens alleine von dem Hund ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach
§833 BGB muss daher der Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen.
AG Frankfurt Az.: 32 C 2314/99-48