Aufsichtspflicht
Generell ist der Halter eines Hundes verpflichtet, diesen so zu überwachen, daß Verletzungen und Schädigungen Dritter verhindert werden. Ein Hund stellt nämlich eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Die im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung an einen verständigen und umsichtlichen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter abzuwenden. Von Bedeutung sind insoweit die Rasse des Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich gutartig erwiesen oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist ferner, ob der Hund folgsam ist, sich leinen läßt und wie er gewöhnlich reagiert, wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrungen, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob der Hundehalter durch fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit eine fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen ist.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht
Hamm im Beschluß vom 05.01.1996-2 Ss 1035/95- vertreten. In
dem konkreten Fall stand eigendlich nur das Alter der den Hund ausführenden
Person fest. Es ist aber für sich allein ohne Bedeutung. Entscheidend
sind vielmehr die körperliche Verfassung sowie die Geschicklichkeit
und Erfahrung im Umgang mit Hunden, insbesondere mit dem betreffenden
Tier.