Hundehütte im Garten
Hat ein Mieter nicht nur die
eigendliche Wohnung gemietet, sondern ist auch zur Nutzung des Gartens
berechtigt, so umfaßt dieses Nutzungsrecht auch das Aufstellen einer
kleinen Hundehütte, soweit hierdurch keine bauordnungsrechtlichen
Vorschriften verletzt werden. Vielmehr gleicht der Fall z.B. einem im
Sommer im Garten aufgestellten Planschbecken oder der Errichtung des
Gartens mit Gartenmöbeln. Eine derartige Nutzung durch den Mieter ist
nicht zustimmungsbedürftig.
Amtsgericht Hamburg- Wandsbek, Az.: 713
b C 736/95