Haltung von Hunden und Katzen in der Wohnung
Viel Streit
gab es schon über die Tierhaltungsklausel im Mietvertrag. Während
noch vor Jahren die Gerichte ein vertraglich vereinbartes
Tierhaltungsverbot im Formularmietvertrag als wirksam erachteten, setzt
sich jetzt bei den Gerichten mehr und mehr die Meinung durch, daß
die normale Tierhaltung in einer Mietwohnung zum normalen Wohnen gehört
und nicht verboten werden kann. So hat auch das Amtsgericht Köln
jetzt entschieden, daß die Klausel in einem vorformulierten
Mietvertrag, wonach sich der Mieter verpflichtet, keine Katzen und Hunde
zu halten , unwirksam ist. Denn das Halten von Hunden und/oder Katzen in
Mietwohnungen ist auch in städtischem Gebiet dem vertragsgemäßen
Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen.
Amtsgricht Köln, Az.: 222 C
15/95.