Hund nicht erlaubt - Katze erlaubt
Legt ein Vermieter in seinem
Mietvertrag im einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Hundehaltung
nicht gestattet ist, so kann ein solches Verbot wirksam sein. Da bei der
Haltung von Hunden in größeren Wohnanlagen Belästigungen
und Gefährdungen von Personen sowie Beschädigungen der Mietsache
und der Anlagen des Grundstücks wie Rasenfläche und Spielplätze
nicht auszuschließen sind, ist eine solche Verbotsklausel nicht
ungewöhnlich und auch nicht überraschend. So wurde eine Mieterin
verurteilt, ihren Zwergdackel abzuschaffen. Ihr Argument, daß der
Hund nur zur Verhaltensstabilität ihres Kindes nach der Ehescheidung
angeschafft worden sei, zog nicht, da nach Auffassung des Gerichtes auch
ein vergleichbares Tier, nämlich z.B. eine Katze, zur Stabilisierung
des seelischen Zustandes des Kindes geeignet gewesen wäre.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg,
Az.: 5 C 574/93.