Hundehaltungsverbot
Immer mehr Gerichte sehen in dem Verbot, Hunde
in der Mietwohnung zu halten, einen Verstoß gegen die vertraglichen
Vermieterpflichten, weil die Haltung eines nicht störenden Heimtieres
zum ordungsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört.
Allerdings sind die Richter in ihrer Entscheidung frei, so daß ein
Richter sich gleichwohl für die Wirksamkeit eines
Hundehaltungsverbots entscheiden kann. Das Landgericht Köln bewertete
so die Interessen des Vermieters höher als das Recht des Mieters an
der Hundehaltung. Denn steht im Mietvetrag, daß keine Hunde gehalten
werden dürfen, so braucht der Vermieter keine weitere Begründung
dafür anzugeben, wenn er auf der strikten Einhaltung des Verbotes
besteht.
Landgericht Köln, Az.:6 S 189/93