Hundekratzspuren in der Mietwohnung
Hat nach dem Mietvertrag der Vermieter die Verpflichtung übernommen,
bei Mietvertragsende die Wohnung zu renovieren, so muß der Vermieter
die Schönheitsreparaturen selbst dann übernehmen, wenn der Türanstrich
Kratzspuren vom Hund des Mieters aufweist. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn die Kratzspuren so tiefgehend sind, daß auch das Türholz
selbst in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Läßt sich dies
aber nicht feststellen, so muß der Vermieter diese Hundekratzspuren
hinnehmen und die Kratzer selbst beseitigen.
Amtsgericht Steinfurt, Az.: 4 C 51/95.