Bullterrier
in einem Mehrparteienhaus
Ein Vermieter ist berechtigt,
dem Mieter die Haltung eines Bullterriers in einem Mehrparteienhaus zu
untersagen. Denn auch ein Vermieter hat die Pflicht, Gefährdungen
anderer Mieter auszuschließen. Es ist allgemein bekannt, daß
sich die einzelnen Hunderassen in zum Teil ganz wesentlichem Umfang auch
durch besondere Charaktereigenschaften voneinander unterscheiden.
Dementsprechend gibt es leicht zu führende, leicht zu erziehende
Hunderassen, aber auch solche Hunderassen, deren Erziehung viel Erfahrung
und Sachkunde erfordern und auch an den Hundehalter und seine körperliche
und seelisch/charkterliche Konstitution bestimmte, unerläßliche
Anforderungen stellt. Mit dem Bullterrier hat sich aber der Mieter für
einen Hund entschieden, der in unkundigen Händen zu einer gefährlichen
Waffe werden kann. Die muß der Vermieter nicht dulden, schon gar
nicht dann, wenn der Hundehalter keine Gewähr dafür bietet, daß
sich dieses Gefährdungspotential nicht gegen andere Mitmieter
richtet.
Landgericht Krefeld, Az.: 2 S 89/96