Anleinpflicht im Jagdbereich
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne
Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen
Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht"
nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen die
gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im
Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführes
aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit
hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über
sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch unter Kontrolle sein,
wenn er nicht angeleint ist. Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein
ausgesprochenens Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg.
Amtsgericht Altenkirchen, Az.:
2109 Js 35731/96-9 OWi.