Maulkorb und Leinenpflicht
Erweist sich ein Hund als gefährlich, so kann die Ordnungsbehörde
gegen den Hundehalter bestimmte Auflagen erteilen, um diese Gefahr zu
mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr nicht nur für den
Menschen besteht, sondern auch gegenüber anderen Hunden. So wurde
einem Hundehalter die Weisung erteilt, seinen Schäferhund nur
angeleint und mit Maulkorb auszuführen, weil dieser einen anderen
Hund gebissen hatte. Der Hundehalter hielt dies für Schikane und
meinte, daß es sich beim Beißen um artgerechtes Verhalten
handele. Das Gericht widersprach dieser Argumentation nicht. Weil es sich
aber um ein artgerechtes Verhalten handele, das man nicht kontrollieren könne,
sei die Behörde verpflichtet, möglichen Gefahren vorzubeugen.
Leinenzwang und Maulkorb sind zur Gefahrenabwehr auch insoweit
erforderlich und geeignet und begegnen keinen tierschutzrechtlichen
Bedenken.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.:
21 CS 95.858