Zwangshaft für unbelehrbaren Hundehalter
Eine Gemeinde ordnet für
ihr Hoheitsgebiet an, daß Hunde dort nur an der Leine geführt
werden dürfen. Ein Hundehalter weigert sich beharrlich, diese Auflage
zu erfüllen und ließ auch weiterhin seinen Hund freilaufen.
Daraufhin setzte die Gemeinde gegen den Hundehalter ein Zwangsgeld in Höhe
von DM 2.000,-- fest und meinte, den Hundefreund auf dieser Weise an die
Satzungsauflage binden zu können. Aber auch dies beeindruckte den
Hundehalter nicht, was wiederum die Gemeinde dazu veranlaßte, jetzt
vier Tage Ersatzzwangshaft gegen ihn anzuordnen. Die hielt der Hundehalter
nun völlig überzogen und zog gegen diese Anordnung vor das
Gericht. Hier bestätigte man aber die Ersatzzwangshaft gegen den
Hundehalter. Denn wenn der Hundehalter allen gemeindlichen Anordnungen
zuwider handelt und sich auch sonst nicht belehren läßt, kommt
nur die Ersatzzwangshaft in Frage, damit der Hundehalter dann genügend
Zeit hat, um über sein Verhalten nachzudenken.
Oberverwaltungsgericht Koblenz,
Az.: 11 B 12186/96.