Hunde
im Pkw
Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug
mitnimmt, muß sicherstellen, daß ihn der Hund beim Fahren
nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei
Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes
zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das
Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen
seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Der Kläger habe
sich den Unfall selbst zuzuschreiben, befand das Gericht; denn er habe
einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig
gehandelt.
Nach Überzeugung der OLG-Richter hatte der Mann seinen Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den Hund wenigstens an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug - einem Wagen der Nobelklasse - ein Sachschaden von 94.000 DM.
(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.2.1997, Az. 8 U 2819/96; rechtskräftig)
Anmerkungen zur Rechtslage:
Der Leistungsausschluß wegen grober Fahrlässigkeit gilt nur im Bereich der Sachversicherung, zu der auch die Kaskoversicherung zählt.
Im Bereich der Haftpflichtversicherung reicht dagegen grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Hier kann sich die Versicherung nur dann auf ihre Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
Die unterschiedliche Behandlung beider Versicherungssparten hängt damit zusammen, daß es bei der Haftpflichtversicherung um den Ersatz fremden Schadens geht, bei der Kaskoversicherung dagegen um den Ersatz des eigenen Schadens.
- Im konkreten Rechtsstreit zwischen dem Unfallfahrer und seiner Kaskoversicherung ging es ausschließlich um den Eigenschaden des Versicherungsnehmers.
- Wäre durch den Unfall auch ein anderer zu Schaden gekommen, dann hätte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers trotz der groben Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers für den von ihm verschuldeten Fremdschaden aufkommen müssen.