Schadensersatzanspruch bei Eingriff in Hundebeißerei
Wenn ein
Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund
angegriffenen Hundes in eine Beißerei der Hunde eingreift und dabei
Bißverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden
Hundes auch dann, wenn sich nicht ermitteltn läßt, welcher Hund
den verletzten gebissen hat.
Für den Schadenersatzanspruch
reichte es aus, daß das Verhalten des Hundes, des in Anspruch
genommenen Halters, mit ursächlich für den eingetretenen Schaden
war.
Durch den unberechenbaren Eingriff hatte sich auch die typische
Tiergefahr des fremden Hundes verwirklicht. Der Verletzte mußte sich
nicht die Tiergefahr seines Hundes anrechnen lassen. Die Tiergefahr, die
von seinem Hund, der zu dem ungleichen Kampf nur ein leises Knurren
beigetragen hatte, ausging, trat vollständig hinter der Tiefgefahr
des wesentlich größeren und kräftigeren fremden Hundes zurück.
Dies galt insbesondere, da der fremde Hund angegriffen hatte.
Den
Verletzten traf auch kein Mitverschulden, obwohl er mit ungeschützten
Händen in die Beißerei der Tiere eingriffen hatte. Zwar schließt
grob vermeidbare Selbstgefährdung eine Haftung des Tierhalters aus.
Eine solche lag jedoch nicht vor. Wenn der Verletzte nämlich zum
Schutz seines Eigentums eingreift, um größere Schäden zu
verhüten, so handelt er nicht leichtsinnig, sondern in berechtigter
Sorge um sein Eigentum. Der Verletzte hatte allein in der Absicht
gehandelt, größere Verletzungen seines unterlegenen Hundes zu
verhindern.
Vermeidbar war die Selbstgefährdung nicht, da dem
Verletzten ein anderes Mittel, als die Hunde mit bloßen Händen
zu trennen, zur Rettung seines Tieres nicht zur Verfügung stand. Dies
galt insbesondere deshalb, weil er mit einem Angriff des bis dahin gutmütigen
fremden Hundes nicht rechnen mußte und dementsprechend keine
Vorsichtsmaßnahmen treffen konnte.
So wurde dem Verletzten ein
Schmerzensgeld von 4000.-DM zugestanden. Er hatte sich einer ambulanten
Operation unterziehen müssen. Das Endglied eines Fingers war dabei um
1 cm verkürzt wurden. An der Fingekuppe verblieb eine Druck- und Stoßempfindlichkeit.
Auch war die Sensibilität und Beweglichkeit der Fingerkuppe auf Dauer
eingeschränkt.
Landgericht Flensburg im Urteil
v. 01.02.1996 Az.:1 S 119/95