Schadensersatzsanspruch bei Fluchtreaktion vor einem Hund
Ein Kind (hier: ein 11
jähriger Schüler), der aus Angst vor einem Hund (hier:Collie)
wegläuft, eine Fahrbahn überquert und hierdurch durch einen Pkw
verletzt wird, hat gegen den Hundehalter einen Anspruch auf Schadenersatz,
da zwischen dem Verhalten des Hundes und dem Unfallereignis ein
zurechenbarer Zusammenhang besteht. Dieser erfoderliche, ursächliche
Zusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn ein Mensch durch das
Verhalten eines Tieres in Angst und Schrecken versetzt und infolgedessen
bei einer Fluchtreaktion verletzt wird. Allerdings wurde dem Kind ein
Mitverschulden angelastet, da es blindlings auf die Straße gelaufen
ist und sich dadurch leichtfertig in die Gefahr des Straßenverkehrs
begeben hat.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.:
15 W 13/94