Gefahr durch spielende Hunde
Zwei Hundehalter trafen zusammen
und ließen ihre Hunde miteinander spielen. Hierbei wurde der eine
Hundehalter von dem Hund des anderen umgerannt und dabei nicht unerheblich
verletzt. Die Schadens-und Schmerzensgeldklage hatte aber nur zum Teil
Erfolg. Denn wenn man zwei Hunde miteinander spielen läßt, so
setzt man sich einer solchen Tiergefahr bewußt aus. Im Rahmen eines
Mitverschuldens muß sich daher der verletzte Hundehalter die
Tiergefahr seines eigenen Hundes anspruchsmindernd zurechnen lassen.
Oberlandesgericht Hamm Az.:6 U 236/93