Kupieren der Ohren
Das Kupieren der Ohren eines Dobermanns fügt
dem Tier langanhaltende Schmerzen zu, die nicht auf einem vernünftigen
Grund beruhen. Die Maßnahme ist deshalb tierschutzwidrig und
strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an den Ohren nicht in
Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies erlaubt ist.
Denn wer seinen Hund nur deshalb kurzfristig ins Ausland bringt, um dort
die Ohren kupieren zu lassen, macht sich strafbar, weil der Hund die
Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff hat. Diese Schmerzen dauern
vielmehr noch mehrere Wochen während der Nachbehandlung (2-4 Wochen )
an. Ein vernünftiger Grund für das Kupieren der Ohren liegt im
Sinne des Tierschutzgesetzes nicht vor.
Amtsgericht Neunkirchen, Az.:
19.536/93