Steuerbegünstigung für Hundezüchter
Viele städtische Hundesteuersatzungen sehen nicht nur eine
Staffelung der Hundesteuer nach Hundezahl vor, sondern räumen dem
Hundezüchter eine spezielle Steuerbegünstigung (sogenannte
Zwingersteuer) ein. Diese Steuerermäßigung soll zur Förderung
der Rassehundezucht dienen, auch wenn sie aus Liebhaberei oder sportlichen
Zwecken erfolgt. Die Steuerermäßigung hat aber eine zeitliche
Begrenzung insoweit, wie die geworfenen Welpen noch beim Züchter
verbleiben müssen. Werden also nur viele Hunde gehalten, ohne das die
Hundezucht im Vordergrund steht, so kommt eine Hundesteuerermäßigung
nicht in Frage. Dies selbst dann nicht, wenn tierschützerische
Aspekte für eine zahlenmäßig große Hundehaltung
sprechen.
Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen, Az.: Cs 22A 210/94.