Tragen der Hundesteuermarke
Die
Gemeinden und Städte sind nicht nur berechtigt, für jeden
einzelnen Hund eine Steuer zu erheben, sondern können auch den
Hundehalter dazu verpflichten, daß der Hund die Steuermarke am
Halsband trägt. Denn nur durch eine solche Regelung kann die
Stadtverwaltung prüfen, ob ein kontrollierter Hund auch tatsächlich
steuerrechtlich angemeldet worden ist. Weder Hundehalter noch der Hund
selbst werden durch eine solche Maßnahme unverhälnismäßig
belastet.
Bayerischer Verwaltungsgerichthof,
Az.: 4 N 92.3729.