Generelles Hundehaltungsverbot
Die Klausel in einem Mietvertrag, daß die Haltung eines
Tieres von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam.
Unter diese Klausel fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische
usw. Gegen deren Haltung kann jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein
sachlicher Einwand geltend gemacht werden. Ebenso verhält es sich bei
einer Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa bei einem
Blindenhund. Weil die Klausel generell alle Tiere erfaßt, kann sie
keinen Bestand haben. Hat zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen
Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall
sprechen, muß er diese dulden. Im vorliegenden Fall war die
Vermieterin damit nicht berechtigt, die Entfernung eines "
Golden-Retriever"-Hundes zu verlangen und den Mietern zu untersagen,
in der Mietwohnung einen Hund zu halten.
Landgericht Freiburg, Az.: 3 S
240/93