Tierhaltungsverbot
Die überwiegende Rechtssprechung genehmigt die Haltung eines
Hundes oder einer Katze in der Mietwohnung selbst dann, wenn im
Mietvertrag die Heimtierhaltung ausdrücklich verboten ist. Nicht so
das Landgericht Lüneburg. Dieses Gericht hält ein
ausgesprochenes Tierhaltungsverbot im Mietvertrag für gültig.
Eine individuell getroffene Abrede, Hunde in der Mietwohnung nicht zu
halten, ist wirksam und verbindlich. Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz
absoluten Tierhaltungsverbotes kann nur verlangt werden, wenn der Mieter
auf das Tier angewiesen ist (z.B. Blindenhund), darüberhinaus zum
Schutz des Mieters nur unter besonders engen Vorraussetzungen. Der Einsatz
des Hundes zum Schutz bei Ausgängen bei Nacht reicht nicht für
ein Verlangen nach Zustimmung aus.
Landgericht Lüneburg, Az.: 1
S 163/93.