Ruhebedürfnis
kontra Hundegebell
Auch in ländlicher Gegend muß
der Hundehalter sicherstellen, daß vor 7 Uhr morgens, zwischen 13
und 15 Uhr und nach 22 Uhr keine Geräuschimmissionen durch
Hundegebell auf das Nachbargrundstück einwirken. Das Recht des
Nachbarn auf Ruhe geht hier dem Interesse des Hundehaltes vor.
Landgericht Mainz, Az.: 6 S 87/94.